Rechtsprechung
OLG Hamburg, 19.12.2001 - 2 Wx 106/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsmittel; Wohnungseigentümergemeinschaft; Wohnungseigentumsverfahren; Gewerbebetrieb; Gewerbe; Erlaubnis; Widerruf; Auslegung; Verhältnismäßigkeit; Abmahnung
- Judicialis
FGG § 27; ; FGG § 29; ; BGB § 133; ; BGB § 157; ; WEG § 47; ; WEG § 48; ; WEG § 45; ; WEG § 43 Abs. 1 S. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wohnungseigentum: Widerruf der Erlaubnis bei Nichteinhaltung der Grenzen der Genehmigung
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auslegung der Erlaubnis zur Aussübung eines Gewerbebetriebes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- prewest.de (Leitsatz)
§§ 14, 15 WEG; § 1004 BGB
Gewerbliche Wohnungsnutzung für Werbeproduktionen - Widerruf bei Überschreitung der Erlaubnis
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 05.01.2001 - 318 T 223/00
- LG Hamburg, 11.07.2001 - 318 T 223/00
- OLG Hamburg, 19.12.2001 - 2 Wx 106/01
- OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
Papierfundstellen
- NZM 2002, 614 (Ls.)
- ZMR 2002, 370
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BayObLG, 19.05.1994 - 2Z BR 135/93
Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch Tatrichter und …
Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2001 - 2 Wx 106/01
Die tatrichterliche Auslegung der Erlaubnis bindet das Rechtsbeschwerdegericht solange, sie sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - sie muß nicht zwingend sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB in Einklang steht, dem Wortlaut und Sinn der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (…Keidel/Kuntze/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn 48 m.w.N.; BayObLG WuM 1994, 642), denn im Streitfall beschränkt sich die Wirkung der vom Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft nach Maßgabe der Teilungserklärung (§ 5 Abs. 3) erteilten Erlaubnis auf die Person des Antragstellers und entfaltet keine Wirkungen gegenüber einem Rechtsnachfolger (vgl. dazu BGH NJW 1998, 3712, 3713). - RG, 30.11.1900 - II 241/00
Warenausstattung; Schadensersatz; Rechnungslegung
Auszug aus OLG Hamburg, 19.12.2001 - 2 Wx 106/01
Die von den Antragsgegnern auf Seite 7 des Schriftsatzes vom 14. Juni 2000 in der Parallelsache zum Az. 102 c II 241/00 WEG vorgenommene Interpretation "Genehmigt ist sozusagen eine Schreibtischtätigkeit oder sonstige Tätigkeit des Antragsgegners oder eines Dritten, dem er die Wohnung zum Gebrauch überläßt, soweit diese Tätigkeit nach Außen nicht besonders in Erscheinung tritt, d.h., soweit sich für einen Außenstehenden die berufliche Nutzung der Räume nicht anders darstellt als eine Nutzung der Räume als Wohnung" enthält keinen Widerspruch zu der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung.
- AG Hamburg, 23.04.2018 - 22a C 280/17
Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Beschluss über die Erstellung …
So verzichtet der BGH beispielsweise auf die Einholung aktueller Vergleichsangebote, wenn es um die Fortbestellung eines bereits tätig gewordenen Verwalters geht, während vor der erstmaligen Bestellung drei Vergleichsangebote eingeholt worden sein müssen (BGH ZMR 2011, 735; OLG Hamburg ZWE 2002, 482 f;… Niedenführ/Kümmel /Vandenhouten, WEG, 12. Auflage, § 26 Rz. 22;… Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 26 Rz. 46 m.w.Nw. ). - OLG Frankfurt, 01.03.2005 - 20 W 350/03
Wohnungseigentum: Voraussetzungen einer Beitragspflicht der einzelnen …
Selbst wenn man jedoch von einem abgeschlossenen Einzelfall ausgehen wollte und demgemäß andere als die oben dargestellten Auslegungsmaßstäbe anlegen und eine lediglich eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Senats als Rechtsbeschwerdegericht annehmen wollte (vgl. OLG Düsseldorf FGPrax 2004, 224; OLG Hamburg ZMR 2002, 370), würde sich im Ergebnis nichts ändern.